Lokalpolitik ist spannend, oft aber leider auch frustrierend. So auch in diesem Fall, bei dem es um Bekenntnisschulen in Löhne geht, was das genau für die Schulen bedeutet und wie die Politik eine mögliche Verbesserung der Situation dieser Grundschulen blockiert. Da meine Tochter seit diesem Schuljahr auf eine betroffene Grundschule geht, sind wir relativ nah an der Thematik dran. Daher starte ich eine kleine Reihe von Beiträgen, um das Thema aus meiner Sicht zu schildern und ein paar Äußerungen aus der Politik zu kommentieren. Gleichzeitig sollen diese Beiträge für mich auch eine Art kleines Nachschlagewerk werden, in dem ich Fakten und Argumente sammle, auf die man dann im Gespräch mit Eltern oder Vertretern der Lokalpolitik zurück greifen kann.
Kurzer Disclaimer vorab: Ich bin gewähltes Mitglied der Elternvertretung an der Grundschule meiner Tochter, jedoch sind die Beiträge auf dieser Seite ausdrücklich nicht im Namen der Elternvertretung geschrieben, sondern rein werden von mir als privat engagiertes Elternteil veröffentlicht.
Mit dem Beitrag heute will ich einen kurzen Überblick über Bekenntnis- und Gemeinschaftsschulen geben und über ein paar gesetzliche Vorgaben, die in diesem Zusammenhang relevant sind. Als dritten Typ gibt es auch noch Weltanschauungsschulen, auf die ich aber nicht näher eingehen werde, da sie für diese Beiträge keine Rolle spielen. Sämtliche Ausführungen beziehen sich auf Grundschulen in NRW.
In dieser Reihe sind bisher erschienen:
- Teil 1: Übersicht über Grundschulformen, Statistiken, Umwandlung und Situation in Löhne
- Teil 2: Antrag der Verwaltung, Entscheidung im Schulausschuss, Entscheidung im Stadtrat
- Teil 3: Elterninitiative, Reaktionen der Lokalpolitik und mein Kommentar
Bekenntnis- und Gemeinschaftsschulen
In NRW kann es laut dem Schulgesetz drei Arten von Grundschulen geben: Bekenntnisschulen, Gemeinschaftsschulen oder Weltanschauungsschulen [1]. Das Schulgesetz beschreibt auch was diese verschiedenen Grundschularten ausmachen:
- An Bekenntnisschulen werden die Kinder nach den „Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses“ unterrichtet. Das könnte das evangelische, katholische oder auch ein anderes religiöses Bekenntnis sein.
- An Gemeinschaftsschulen werden Kinder „auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet“
Der gleiche Paragraph im Schulgesetz schreibt auch vor, dass sowohl die Schulleiterin oder der Schulleiter als auch die LehrerInnen dem betreffenden Bekenntnis angehören müssen. Eine solche Vorgabe gibt es nicht für die anderen Grundschulformen.
Statistiken in NRW und im Kreis Herford
Aus statistischen Erhebungen für das Land NRW lassen sich folgende Informationen gewinnen [2]:
- In ganz NRW gibt es insgesamt 2.796 Grundschulen.
- 1.923 (ca. 69%) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen mit insgesamt 497.307 SchülerInnen.
- 89 (ca. 3%) Grundschulen sind evangelische Bekenntnisschulen mit insgesamt 20.836 SchülerInnen. Darüber hinaus gibt es noch Grundschulen mit anderen Bekenntnissen (z.B. römisch-katholisch). Insgesamt gibt es 872 Bekenntnisgrundschulen in NRW (31%).
Laut der amtlichen Statistik [3] gibt es im Kreis Herford insgesamt 43 Grundschulen (Stand Schuljahr 2024/2025) mit 10.285 SchülerInnen. Davon sind:
- 32 Grundschulen als Gemeinschaftsschulen geführt mit 7.910 SchülerInnen (ca. 77%) und
- 11 Grundschulen als Bekenntnisschulen geführt mit 2.375 SchülerInnen (ca. 23%).
In Löhne gibt es insgesamt 7 Grundschulen mit 1.580 SchülerInnen, wovon 6 als Bekenntnisschulen geführt werden. Auf die Bekenntnisschulen gehen insgesamt 1.380 SchülerInnen. Die einzige Gemeinschaftsschule in Löhne hat 200 SchülerInnen.
Auf Bekenntnisschulen in Löhne gehen damit mehr als die Hälfte (ca. 58%) aller SchülerInnen, die im Kreis Herford auf eine Bekenntnisschule gehen, während Löhne nur etwa 16% der Gesamtbevölkerung im Kreis Herford ausmacht (Einwohnerzahlen vom 31.12.2024 laut Wikipedia).
Bestimmung und Umwandlung von Grundschulen
Wenn eine neue Grundschule errichtet wird, können die betroffenen Eltern in dem Gebiet darüber abstimmen, welche Art die neue Grundschule haben soll [4]. Hierbei macht die Verordnung folgendes deutlich: Wenn die Voraussetzungen für eine andere Schulart nicht gegeben sind, wird die neue Grundschule eine Gemeinschaftsschule.
Gleichzeitig beschreibt die Verordnung auch das Vorgehen, um die bestehende Grundschulart zu ändern. Kern des Ganzen ist ein Abstimmungsverfahren, bei dem die betroffenen Eltern zur Umwandlung befragt werden. Dabei gibt es für jedes Kind genau eine Stimme. Wenn am Ende mehr als die Hälfte der durch ihre Eltern vertretenen Kinder für eine Umwandlung gestimmt haben, „ist die Umwandlung durchzuführen“ [4].
Um dieses Abstimmungsverfahren einzuleiten, gibt es verschiedene Wege. Dies kann zum Beispiel vom Schulträger im Rahmen seiner „Schulentwicklungsplanung“ initiiert werden. Aber es gibt noch einen zweiten Weg: über die Eltern der betroffenen Kinder selbst. Diese können selbst ein Abstimmungsverfahren initiieren, indem mindestens 10% der Eltern von betroffenen Kinder einen entsprechenden Antrag einreichen. Es gibt dafür ein paar Vorgaben wie entsprechende Anträge auszusehen haben und wann solche Anträge abgegeben werden müssen. Sofern das alles korrekt abläuft, kann darüber ein Abstimmungsverfahren eingeleitet werden, in dem die Eltern dann über die Umwandlung abstimmen können.
Bekenntnisschulen in Löhne
In der Antwort auf eine kleine Anfrage schreibt die Landesregierung NRW, dass im Juli 2023 insgesamt 390 Schulleiterstellen in ganz NRW unbesetzt waren. 64% von diesen unbesetzten Stellen entfallen auf Grundschulen. Damit war 2023 jede zehnte Schulleitung einer Grundschule in NRW nicht besetzt. [5]
In diesem durch mangelnde Fachkräfte geprägten Umfeld, erschwert es natürlich die Suche nach geeignetem Personal wenn man auf Grund des vorgeschriebenen Bekenntnisses die möglichen Personen weiter einschränkt. Denn wie oben beschrieben, müssen die LehrerInnen und die Schulleitung einer Bekenntnisschule das gleiche Bekenntnis haben, um an der Schule angestellt zu werden.
Mit insgesamt sechs Bekenntnisschulen in Löhne, überwiegt die Anzahl dieser Schulart deutlich gegenüber den Gemeinschaftsschulen, anders als im restlichen Kreis bzw. in NRW insgesamt. Wie erwartet haben diese Schulen Probleme, ihre Leitungspositionen zu besetzen und haben dort aktuell zum Teil kommissarische Schulleitungen eingesetzt. Kommissarische Schulleitungen sind eine gute Option, um die Leitungsposition besetzen zu können, bilden jedoch keine Dauerlösung. Denn zum einen sollen die Schulen ja jemanden mit passendem Bekenntnis für die Position finden und zum anderen wollen die als kommissarische Schulleitung eingesetzten Lehrer ebenfalls eine auf Dauer angelegte Position finden. Um also eine Grundschule langfristig zu entwickeln, ist eine kommissarische Schulleitung nicht die beste Wahl, da die entsprechende Person auf absehbare Zeit die Schule verlassen könnte und eine andere Person auf die Stelle nachrückt.
Daher ist der Wunsch vieler Lehrerkollegien und Eltern in Löhne nachzuvollziehen, die Situation zu vereinfachen und die Grundschulen in Gemeinschaftsschulen umzuwandeln. Denn dadurch könnten bereits vorhandene kommissarische Schulleitungen dauerhaft an den jetzigen Schulen bleiben oder man würde eine erneute Suche nach geeigneten Kandidaten vereinfachen.
An dieser Stelle kommt die eingangs erwähnte Frustration ins Spiel, denn ein erster Versuch des Schulträgers, ein Abstimmungsverfahren einzuleiten, ist am Stadtrat gescheitert. Mit welcher Begründung, der entsprechende Antrag im Stadtrat abgelehnt wurde und wie es danach weiterging, soll in den nächsten Beiträgen behandelt werden. Dieser Beitrag bietet dabei einen Einstieg in die Thematik und soll als Grundlage für die weiteren Beiträge dieser Reihe dienen.
Wie viele Beiträge am Ende entstehen werden, kann ich aktuell noch nicht sagen. Das kommt darauf an wie sich der weitere Verlauf dieser Thematik darstellt und wie ich weitere Beiträge sinnvoll abgrenzen kann. Lasst mich gerne in den Kommentaren wissen, ob etwas in meinen Ausführungen unklar geblieben ist oder ob ich auf bestimmte Dinge näher eingehen soll. Ich greife das dann gerne in einem zukünftigen Beitrag auf.
Quellen
[1] §26, Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15.02.2005
[2] Das Schulwesen in Nordrhein-Westfalen aus quantitativer Sicht 2023/24, Stand 16.07.2024
[3] Amtliche Statistik des Landes Nordrhein-Westfalen, Schulen in NRW
[4] Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Schulart von Grundschulen und Hauptschulen
[5] Antwort der Landesregierung NRW auf die Kleine Anfrage 2702 vom 28. September 2023
